Übernahme und Verwertung von ca. 4.200 Tonnen pro Jahr Altpapier (kommunales Altpa...
VO: VgV Vergabeart:   Offenes Verfahren Status: Veröffentlicht

Kommunikation

Es liegen folgende Nachrichten der Vergabestelle vor.
Betreff: Beantwortung der Bieterfrage vom 29.08.2024 Datum: 30.08.2024 - 12:30 Uhr

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Anlage 3a_Eigenerkl_rung zur Eignung_Nachunternehmer.pdf 30.08.2024 221,4 KB
Auflistung aller Bieterfragen und Antworten.pdf 30.08.2024 508 KB
Betreff: Beantwortung einer Bieterfrage Datum: 30.08.2024 - 12:09 Uhr

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Anlage 10_Vertragsmuster_Altpapier_neu 2025.pdf 30.08.2024 354,4 KB
Anlage 1_Angebotsschreiben_Altpapier 2025_neu.pdf 30.08.2024 355,8 KB
Auflistung aller Bieterfragen und Antworten.pdf 30.08.2024 505,7 KB
Betreff: Beantwortung Bieterfrage vom 27.08.24: "Bitte um Aufklärung zu Anforderungen an Angebotsunterlagen" Datum: 28.08.2024 - 13:15 Uhr

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Bieterfrage vom 27.08.24:
Der Auftraggeber fordert
1. im Aufforderungsschreiben Pkt. 3., "Beabsichtigt der Bieter Nachunternehmer einzusetzen, so sind auch von diesen die erforderlichen Nachweise zu erbringen."
Betrifft das nur die Eigenerklärung Anlage 3 (bzw. in diesem Abschnitt genannte Alternativen Präqualifizierung oder EEE)? Oder müssen für die Unterauftragnehmer noch weitere Unterlagen/ Erklärungen eingereicht werden, die auch unter 3. aufgeführt sind? Wir bitte Um Klarstellung
2. unter 9. verweist der AG darauf, dass das Angebot in Textform oder mit Signatur einzureichen ist. "Der Bieter muss erkennbar sein.".Jedoch wird in einigen Formularen eine Unterschrift und Firmenstempel gefordert. Wir bitten um Klarstellung.
3. Hat der Bieter es richtig verstanden, dass auch Unterauftragnehmer EfB zertifiziert sein müssen? Und trifft das auf Spediteure und Papierfabriken gleichermaßen zu?
Wir bitten um Klarstellung.
4. Der AG fordert in der Leistungsbeschreibung unter 9. eine "Übernahmeerklärung nach Gewerbeabfallverordnung" für die stoffliche Verwertung des PPK.
Kann der AG das präzisieren?

Antwort auf Bieterfrage vom 27.08.24:

Sehr geehrte Damen und Herren,

zu 1.
Im Falle der beabsichtigten Beauftragung von Nachunternehmern, sind neben der Eigenerklärung (alternativ Präqualifikation inkl. Referenzliste) gemäß ThuerVgG die gleichen Unterlagen gemäß Aufforderungsschreiben (Pkt.3) wie für den Bieter zu erbringen.

Je nach Art der Dienstleistung und deren anteiligen Umfang kann z.B. bei Transportunternehmen, statt der Vorlage des Zertifikates Entsorgungsfachbetrieb ein adäquates Eignungskriterium herangezogen werden. Bei Nichtvorhandensein des EfB Zertifikates sind hier in jedem Fall mit den o.g. Unterlagen die Beförderungserlaubnis nach §53 KrWG und entsprechende Versicherungen für Betriebs- und Umwelthaftpflicht einzureichen. Der Auftraggeber behält sich in diesem Fall jedoch vor, weitere Unterlagen vom Nachunternehmen auf Anfrage einreichen zu lassen.

zu 2.
Die unter Pkt. 9 im Aufforderungsschreiben aufgeführten Informationen "Das Angebot ist in Textform oder mit einer fortgeschrittenen oder qualifizierten Signatur einzureichen. Der Bieter muss zu erkennen sein." möchten wir Ihnen wie folgt erörtern. Der KSJ bietet den Bietern verschiedene Möglichkeiten der Signatur an. Zum Einen ist es ausreichend unter dem Angebot die zu bietende Firma (kompletter Firmenname inkl. Rechtsform) leserlich per Text niederzuschreiben, dies kann auch per leserlichen Stempel erfolgen. Eine Unterschrift ist hierbei nicht erforderlich, wenn der Firmenname inkl. Rechtsform zu lesen ist.
Zum Anderen ist es auch möglich elektronisch per entsprechender Signatursoftware (fortgeschrittene Signatur)) oder per Signaturkarte (qualifizierte Signatur) das Angebotsschreiben zu signieren. Die elektronische Signatur muss dann mit dem Angebotsschreiben elektronisch übermittelt werden.

zu 3.
Wie bereits unter 1. erwähnt, ist die Beantwortung der Frage sehr stark davon abhängig, welche Art der Dienstleistung der Nachunternehmer erbringt und in welchem Umfang diese für den Bieter erbracht wird. Im Fall des Einsatzes von Transportunternehmen verweisen wir auf die unter 1. bereits erwähnten Hinweise. Im Fall des Einsatzes von Papierfabriken kann diese nur ausschließlich für die Verwertung unterbeauftragt werden. Sollte in diesem Fall kein Zertifikat als Entsorgungsfachbetrieb vorliegen, ist hierfür ein adäquates Zertifikat oder Qualitätsmerkmal nachzuweisen, welchen den Eignungskriterien einer Papierfabrik gerecht wird. Auch hier behält sich der Auftraggeber vor, auf Anfrage weitere Unterlagen (ggf. Anlagengenehmigungen) vom Nachunternehmer abzufordern.

zu 4.
In der Übernahmeerklärung nach Gewerbeabfallverordnung hat der Bieter dem Auftraggeber mittels einer eigenständigen Erklärung zu versichern, dass er die Vorgaben gemäß Gewerbeabfallverordnung erfüllt und einhält. Konkret geht es hierbei um die fachgerechte getrennte und qualifizierte Verwertung und Entsorgung von ggf. anfallenden Abfallgemischen oder Störstoffen, welche mitunter im Papier mit gesammelt werden, vom Verwerter aussortiert werden und fachgerecht entsorgt werden müssen.

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